Rz. 1

Die Vorschrift von § 92 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst. Die Neufassung hatte indes allein den Zweck, die vorherigen Regelungen zu straffen. Die Aufgaben der Landespflegeausschüsse sollten in ihrem Kern nicht verändert werden. (vgl. BT-Drs. 16/8525 S. 101). Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) verschob die bisherigen Regelungen in § 92 zum 1.1.2016 aus systematischen Gründen unverändert in den neuen § 8a des 1. Kapitels zu den Allgemeinen Vorschriften. Mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, wurden die die Überschrift von "Landespflegeausschüsse" in "Gemeinsame Empfehlungen der pflegerischen Versorgung" geändert sowie Abs. 2 bis 5 angefügt und der bisherige Wortlaut des § 8a wurde Abs. 1.

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