Rz. 5

Abs. 1 Satz 1 nennt unter Zusammenfassung der dargestellten Überlegungen die wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten als den Zweck der Einrichtung von Pflegestützpunkten. Konkretisiert wird dieses Ziel in Abs. 2 durch Beschreibung der Aufgaben der Stützpunkte. Der Aufgabenbereich umfasst danach im Wesentlichen unabhängige Auskunft und Beratung, Koordinierung der in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote und Vernetzung der Versorgungs- und Betreuungsangebote.

 

Rz. 6

Weitgehend unklar ist, wo generell nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Pflegestützpunkt errichtet werden soll. Die Formulierung des Abs. 4 Satz 1, dass die Errichtung bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung erfolgen kann, weist aus, dass es Alternativen gibt, die indes nicht benannt werden. Die Errichtung bei einer Pflegeeinrichtung steht im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Pflegeeinrichtungen führt, was im Ergebnis indes nur schwer vorstellbar erscheint.

 

Rz. 7

Die Errichtung eines Pflegestützpunktes ist davon abhängig, dass die oberste Landesbehörde sie bestimmt. Ergeht eine solche Bestimmung, so tritt ein in Abs. 1 im Einzelnen ausgeführtes Verfahren in Kraft, welches eine rasche Umsetzung der Vorgabe der obersten Landesbehörde zum Ziel hat.

Eine Gründungsinitiative kann vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 auch von den Kommunen (die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe) ausgehen, d. h., sie können von den Pflege- und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe, die auch einen großen Nutzen von der Zusammenarbeit haben, in ihrem regionalen Einzugsgebiet die Errichtung eines Pflegestützpunktes initiieren können (BT-Drs. 18/9518 S. 60).

Zentrale Verantwortung übernehmen in diesem Verfahren die Pflegekassen. Sie trifft nach Abs. 2 Satz 3 und 4 die Verpflichtung, eine möglichst breite Beteiligung an der Betreibung der Stützpunkte herzustellen. Die Vorschrift nennt im Einzelnen die Adressaten dieser Herstellungsbemühungen.

 

Rz. 8

Träger der Pflegestützpunkte sind gemäß Abs. 2 Satz 5 die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Diese Träger sollen sodann nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 6 diverse dort genannte Personen und Stellen für die Teilnahme an der Arbeit der Stützpunkte gewinnen.

Abs. 3 gibt den beteiligten Kostenträgern und Leistungserbringern die Befugnis, für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung zu schließen (vgl. hierzu § 92b).

 

Rz. 9

DieFinanzierungsfrage regelt Abs. 4 S. 2 ff., d. h. die erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen. Falls sich private Pflegeversicherungsunternehmen nicht an der Finanzierung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme durch privat Pflegeversicherte sowie über die Vergütung Vereinbarungen zu treffen.

 

Rz. 10

Abs. 5 betrifft den Sozialdatenschutz, welcher nach Maßgabe der Vorschrift von sämtlichen im Pflegestützpunkt tätigen Personen und von allen mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 befassten Stellen zu beachten ist.

 

Rz. 11

Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren nach Abs. 6 mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen und den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach dem SGB XII und den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der Pflegestützpunkte. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Pflegestützpunkte sind neben den Finanzierungsregelungen (unter Berücksichtigung der Vorschriften nach Abs. 4) vor allem Regelungen zur Arbeit in den Pflegestützpunkten zu treffen. Dazu gehören die Strukturierung der Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten (Care-Management), die Organisationsstruktur, die Personalausstattung, die Raum- und Sachausstattung des Pflegestützpunkts, die Arbeitsweise und der Aufgabenzuschnitt der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Erreichbarkeit der Beratung, die Berücksichtigung des besonderen Unterstützungsbedarfs spezieller Zielgruppen und die Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus sind klare Regelungen zur Zuständigkeit für die Aufgabenerfüllung und Koordinierung innerhalb des Pflegestützpunkts in die Rahmenverträge aufzunehmen. Außerdem aufzunehmen sind Regelungen zur Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und für die Auskunftspflicht gegenüber den Trägern des Pflegestützpunkts einerseits und den zuständigen Aufsichtsbehörden (Länder und Bundesversicherungsamt) andererseits (BT-...

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