Rz. 1

Die Vorschrift hat durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 mit § 92c Eingang in das SGB XI gefunden. Sie wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich verändert, so dass bei der Betrachtung der Gesetzgebungsmaterialien Vorsicht geboten ist.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) übernahm zum 1.1.2016 die bisherigen Regelungen des § 92c Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 aufgrund des engen Sachzusammenhangs aus dem vergütungsrechtlichen 8. Kapitel unverändert in das 1. Kapitel zu den Allgemeinen Vorschriften. Die Regelungen des § 92c Abs. 5 und 6 zur Anschubfinanzierung von Pflegestützpunkten sind zeitlich ausgelaufen und wurden nicht in den neuen § 7c übernommen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, wurde die Überschrift redaktionell angepasst, Abs. 2a eingefügt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 3 geändert, Abs. 6 neugefasst und Abs. 7 und 8 eingefügt, der bisherige Abs. 7 wurde Abs. 9.

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