Rz. 11

Abs. 1 Satz 1 sah i. d. F. des 1. SGB XI-ÄndG vor, dass die Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen Einzelvertrag mit einer geeigneten Pflegekraft nur schließen darf, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann (Grundsatz der Nachrangigkeit von Einzelverträgen). An dem Grundsatz der Nachrangigkeit des Vertrages mit Einzelpersonen hat der Gesetzgeber bei Neufassung des Abs. 1 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 zunächst prinzipiell festgehalten, jedoch den rechtlichen Rahmen für den Abschluss solcher – im pflichtgemäßen Ermessen stehender – Verträge zur Stärkung der Rechte der Pflegebedürftigen (vgl. § 2) erheblich erweitert.

 

Rz. 12

Mit weiterer gesetzlichen Änderung des Abs. 1 Satz 1 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 (vgl. Rz. 2) hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Nachrangigkeit von Einzelverträgen erkennbar aufgegeben. Infolge der Umwandlung der bisherigen Regelung in eine "Soll"-Vorschrift sind die Pflegekassen seither grundsätzlich verpflichtet, mit geeigneten Pflegekräften vertragliche Vereinbarungen einzugehen, soweit dem keine konkreten Gründe entgegenstehen (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 45). Wesentliche Änderungen ergeben sich für die Rechtspraxis hierdurch allerdings nicht. Bereits nach altem Recht stellte die zulässige Ablehnung eines Einzelvertrages im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung die Ausnahme dar. Hieran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Einwendungen der Pflegekassen gegen einen Vertragsabschluss kommen nämlich allenfalls bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe in Betracht (vgl. ferner Rz. 7).

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