Rz. 2

Die Vorschrift dient vorrangig dem Zweck, bestehende Versorgungslücken im Bereich der häuslichen Pflege durch gezielt eingesetzte, wohnortnahe Hilfen zu schließen. Abs. 1 ermöglicht zur Erfüllung des Normzwecks unter Ausschluss bestimmter Personenkreise den Abschluss von Einzelverträgen mit geeigneten Pflegekräften, gibt deren Voraussetzungen vor und schreibt die vertraglichen Mindestinhalte fest. Mit der Neufassung des Abs. 1 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 hat der Gesetzgeber die bisherige "Kann"-Regelung des Satzes 1 zur "Soll"–Regelung weiterentwickelt und ferner einen klarstellenden Hinweis in die Vorschrift aufgenommen, dass auch Einzelpflegekräfte mit Pflegebedürftigen Pflegeverträge i. S. d. § 120 abzuschließen haben. Im Übrigen wurde der bisherige Inhalt des Abs. 1 ohne wesentliche rechtliche Änderungen lediglich redaktionell neu gefasst.

Abs. 2 räumt den Pflegekassen bei Bedarf als weitere rechtliche Option die Anstellung eigener Pflegekräfte zur Sicherstellung der Versorgung ein.

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