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Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die Vielzahl der ambulant betreuten Wohngruppen eine nennenswerte und sozial adäquate, aber durch die Gesellschaft finanzierbare Alternative zu großen Pflegeheimen bilden. Die Gründung dieser Gruppen ist für Patienten, deren Versorgung in größeren Einheiten nicht gewährleistet werden kann, aufgrund der Besonderheit der Erkrankung sinnvoll, z. B. an Demenz erkrankte Patienten, die aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen nicht in eine größere Gruppe integriert werden können, jedoch sich möglicherweise gegenseitig stabilisieren können. Es ist dem Gesetzgeber bekannt, dass solche geeigneten Immobilien, die grundsätzlich aus dem Portfolio der üblichen Immobilien stammen müssen, ohne Förderung nicht in geeigneter Weise umgebaut und genutzt werden können. Die Einführung von § 45e soll hierzu einen finanziellen Anschub geben, um solche Wohngruppen in nennenswertem Umfang entstehen zu lassen. Da es sich um eine Pflegeleistung handelt, wird es fast unmöglich sein, ohne Räume für Pflegepersonen zu schaffen, das Niveau annähernd zu erreichen, das durch die Vollverpflegung im Pflegeheim geleistet wird. Dies ist insbesondere bei der Gründung von Wohngruppen in der Schwer- und Schwerstpflegebedürftige leben, da deren Selbstständigkeit nur erreicht werden kann, wenn ihre Betreuer und Bedienungspersonen, die für die hauswirtschaftliche Pflege zuständig sind, sich stets in unmittelbarer Nähe aufhalten können.

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