Rz. 8

Der Wohngruppenzuschlag wird nur für die ambulante Versorgungsform gezahlt.

Damit das Ziel des Wohngruppenzuschlages, die gemeinschaftliche Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen betreuten Wohnens besonders zu unterstützen, erreicht wird, ist ein wichtiges Abgrenzungskriterium, dass die Leistungserbringung nicht weitgehend den Umfang einer stationären Versorgung erreicht. Vereinbart der Bewohner mit dem Anbieter der Wohngruppe oder einem Dritten im Mietvertrag bzw. Pflegevertrag die vollständige Übernahme sämtlicher körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung und ist kein Einbringen des Bewohners (oder seines sozialen Umfelds) in den Alltag möglich, entspricht dies einer Vollversorgung im Rahmen der vollstationären Pflege. Entscheidend ist für die Zahlung des Wohngruppenzuschlags, dass die Möglichkeit der Einbringung und des Engagements der Bewohner und des sozialen Umfeldes besteht, nicht aber, dass die Bewohner und deren soziales Umfeld tatsächlich davon Gebrauch machen. Die Leistungserbringung durch die Bewohner selbst und deren soziales Umfeld kann z. B. die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, die Entscheidung über neue Bewohner oder der Einkauf von Lebensmitteln darstellen.

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