Rz. 5

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag ist, dass mindestens 3 Pflegebedürftige zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben. Als Nachweis über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit der anderen Bewohner reicht eine formlose Bestätigung aus. Eine vorübergehende Abwesenheit von Wohngruppenbewohnern, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts, der Teilnahme an medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahmen, ist unerheblich. In der Wohngruppe können zusätzlich zu den 3 pflegebedürftigen Bewohnern auch Personen, die nicht pflegebedürftig sind, wohnen – die Obergrenze von höchstens 12 Bewohnern darf jedoch nicht überschritten werden. Die nichtpflegebedürftigen Bewohner erhalten keinen Wohngruppenzuschlag.

Das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes (z. B. Eltern mit Kindern) verfolgt nicht den Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung. Ein Wohngruppenzuschlag wird deshalb nicht gezahlt.

Durch Auszug oder durch den Tod eines Bewohners der Wohngruppe endet die Zugehörigkeit zur Wohngruppe. An die übrigen Wohngruppenbewohner kann der Zuschlag nur gezahlt werden, wenn weiterhin die Mindestzahl von 3 pflegebedürftigen Bewohnern erfüllt ist. Die Pflegekasse ist unverzüglich über die Änderung zu informieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge