Rz. 3

Pflegebedürftige, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben Anspruch auf

  • Wohngruppenzuschlag (§ 38a), auch wenn der Entlastungsbetrag nach § 45b nicht bezogen oder für eine Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt angespart wird,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 bis 3 und 5),
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds (§ 40 Abs. 4),
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, u. a. Pflegeunterstützungsgeld, wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Pflegegrades 1 in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 44a),
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45)

sowie

  • Entlastungsbetrag (§ 45b Abs. 1 Satz 1) in Höhe von 125,00 EUR monatlich zur Finanzierung von Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege.

Die konkreten Leistungsvoraussetzungen des Anspruchs ergeben sich aus aus den genannten normativen Grundlagen.

 

Rz. 4

Darüber hinaus sind die sonstigen Regelungen des SGB XI auch auf Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 anzuwenden. D.h., es gelten auch die Regelungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 6, § 18a Abs. 1, § 31 und § 32 SGB XI) oder die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e.

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