0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 139 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Sondervermögen gilt gemäß § 139 nach dessen Auszahlung als aufgelöst. Die Auflösung erfolgt mit Erfüllung aller Verbindlichkeiten kraft Gesetzes und bedarf hierzu keiner weiteren rechtsgestaltenden Maßnahmen. Soweit die Gesetzesbegründung ("Das Sondervermögen wird nach Erfüllung der Verbindlichkeiten aufgelöst") eine abweichende rechtliche Annahme zulässt (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 44), dürfte es sich lediglich um eine redaktionelle Unsauberkeit handeln.

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