Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 hat das Bundesversicherungsamt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zulasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zuzuführen, der einem Zwölftel von 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. Die monatliche Zahlung begründet sich mit den Anforderungen des operativen Anlagegeschäfts des Portfoliomanagements der Bundesbank, das bei kleineren Anlagebeträgen eine deutlich schnellere Abwicklung der Investitionen erlaubt (BT-Drs. 18/2909 S. 44). Mit der durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2016 ergänzend aufgenommenen Regelung des Abs. 1 Satz 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass für die Berechnung des Abführungsbetrags der Beitragssatz gemäß § 55 Abs. 1 zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 4

Die Zuführung der Mittel zum Sondervermögen nach Abs. 1 beginnt gemäß Abs. 2 erstmals zum 20.2.2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033.

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