Rz. 4

Abs. 2 sieht für Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Abs. 1 ein Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR (Höchstbetrag) vor. Die Verhängung der Geldbuße steht dem Grunde und der Höhe nach im pflichtgemäßen Ermessen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße im Einzelfall sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und dessen wirtschaftliche Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene verwarnt und es kann ggf. ein Verwarnungsgeld festgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Die Geldbußen fließen in allen Alternativen des Abs. 1 den Pflegekassen zu (vgl. § 112 Abs. 3 Satz 1 HS 1 SGB IV); die vereinnahmten Geldbußen gehören zu den für den Finanzausgleich und die Verwaltungskostenerstattung maßgeblichen Einnahmen der Pflegekassen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 121).

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