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Für die Prüftätigkeit sind von grundlegender Bedeutung regelmäßig auch Feststellungen zu dem körperlichen Zustand der in die Prüfung einbezogenen pflegebedürftigen Personen, die ohne eine Inaugenscheinnahme nicht möglich sind. Dem hat der Gesetzgeber bereits durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 Rechnung getragen und deshalb mit Wirkung zum 1.7.2008 klarstellend hierzu eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in Abs. 3 Satz 1 aufgenommen. Hiernach beinhalten die Prüfungen auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen. Der durch das PSG III mit Wirkung zum 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommene Begriff der "von der Pflegeeinrichtung versorgten Personen" geht weiter als der nach vorherigem Recht verwendete Begriff des "Pflegebedürftigen" und erfasst auch Personen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege aber keine Pflegeleistungen erhalten (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 120). Neben diesem Recht auf Inaugenscheinnahme werden den Prüfinstitutionen unterstützend als weitere Prüfbefugnisse für die Beurteilung der Pflegequalität ein Recht auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation (vgl. Abs. 3 Satz 3) sowie ein Befragungsrecht bezüglich der in die Prüfung selbst einbezogenen Person als auch der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen, der Betreuer und Angehörigen sowie der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner eingeräumt (Abs. 3 Satz 2). Um die ordnungsgemäße Durchführung der in Abs. 3 geregelten Prüfhandlungen zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber für die Pflegeeinrichtungen in Abs. 3a Satz 1 klarstellend die besondere Verpflichtung fest, im Rahmen der ihnen nach § 114 Abs. 1 Satz 4 allgemein auferlegten Mitwirkungspflicht insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten.

Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen sind nach Abs. 3 Satz 4 allerdings freiwillig. Sie bedürfen ebenso wie Einsichtnahmen in die Pflegedokumentation sowie die jeweils damit zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts der Einwilligung der betroffenen Personen (Abs. 3 Satz 6). Letztere Regelung hat ihre Grundlage in dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wonach dem Einzelnen das Recht zukommt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten im Grundsatz selbst zu bestimmen (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 49). Den Betroffenen dürfen durch die Ablehnung keine Nachteile entstehen (Abs. 3 Satz 5).

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