Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 neu eingefügt. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Förderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) erfolgten mit Wirkung zum 1.10.2009 im Wesentlichen redaktionelle Änderungen; in Abs. 2 wurde Satz 4 aufgehoben, der neue Satz 5 geändert, danach ein weiterer Satz angefügt sowie in Abs. 4 wurden die Sätze 4 und 5 geändert. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurden mit Wirkung zum 4.8.2011 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1, 4 und 6 geändert, Abs. 5 neu gefasst und Abs. 5a eingefügt. Mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) in Abs. 1 Satz 2 geändert und ein neuer Satz 3 eingefügt; Abs. 2 Satz 5 wurde gestrichen, in Abs. 3 nach Satz 2 ein neuer Satz eingefügt, der neue Satz 5 neu gefasst und nach Abs. 3 ein neuer Abs. 3a angefügt. Durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2016 (BGBl. I S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 1 Satz 3 geändert, in Abs. 3a die Sätze 3 und 4 angefügt sowie Abs. 7 neu gefasst. Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2017 durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) in Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie durch teilweise Neufassung des Abs. 3; ferner wurden aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das PSG III dem Wortlaut des Abs. 3a die neuen Sätze 1 bis 4 vorangestellt und die Sätze 5 bis 8 (vormals die Sätze 1 bis 4) geändert. Durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 in Abs. 1 Satz 2 geändert und Satz 3 neu gefasst. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurde Abs. 3a Satz 8 durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) geändert. Abs. 3 Satz 6 wurde durch Art. 132 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert. Ferner wurde Abs. 5 Satz 2 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) geändert. Begriffliche Änderungen erfolgten des Weiteren in Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 sowie in Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 sowie in Abs. 7 Satz 1, 6 und 11 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020.

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