Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das Gesetz eingefügt. Abs. 1 Satz 3 wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.12.2016 geändert; ferner wurden ebenfalls durch

Art. 1 PSG III in Abs. 2 Satz 1 neugefasst und Satz 2 angefügt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurde nach Abs. 1 Satz 5 ein neuer Satz 6 mit Wirkung zum 29.7.2017 eingefügt; der daneben ebenfalls mit Wirkung zum 29.7.2017 geänderte bisherige Satz 6 wurde Satz 7. Abs. 2 Satz 1 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) neu gefasst. Weitere umfangreiche Änderungen der Vorschrift erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz -PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023; in Abs. 2 wurde ein Satz 2 angefügt, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde neu gefasst und ein Satz 4 angefügt, Abs. 7 wurde im Rahmen einer teilweisen Änderung und Neuregelung durch Abs. 7 und 8 ersetzt.

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