Rz. 1

Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Dabei stellten die Beiträge den überwiegenden Einnahmebestandteil der Krankenkassen dar. Nur über die Beitragssätze hatten die Krankenkassen die Möglichkeit, ihre Einnahmen aus Beiträgen zu verändern. Die für die Beitragsbemessung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) sind weitgehend durch die Krankenkassen nicht beeinflussbar. Lediglich im Bereich der Beitragsfestsetzung für freiwillig Versicherte nach § 240 (vgl. Komm. dort) besteht die Möglichkeit, durch Satzungsregelungen Einfluss auf die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen Einfluss zu nehmen, was seit dem 1.4.2007 auch Einfluss auf die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 (bisher Nichtversicherte) hat. Die Höhe der Beitragssätze war daher durch die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse als Risiko- und Solidargemeinschaft bestimmt.

 

Rz. 2

Für bestimmte Personengruppen werden die Beitragssätze oder die Höhe der zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen aus sozialen Gründen (z.B. Studenten und Praktikanten) oder aus Gründen der Kostenverlagerung (z.B. Arbeitslose) kraft Gesetzes festgelegt.

 

Rz. 3

Soweit ein gesetzlich vorgeschriebener Beitragssatz nicht vorliegt, konnten die Krankenkassen bisher aus autonomem Recht die Beitragssätze in der Satzung festlegen. Die sich dadurch ergebenden Beitragssatzunterschiede je nach Krankenkassenmitgliedschaft hat das BVerfG (Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, Die Beiträge 1994 S. 405 = BVerfGE 89 S. 365 = NJW 1994 S. 210 = NZS 1994 S. 364 = SozR 3-2500 § 385 Nr. 4 = BSGE 58 S. 134) für nicht verfassungswidrig angesehen, auch soweit die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse gesetzlich zwingend vorgeschrieben war. Die Beitragssätze waren so festzusetzen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen die Ausgaben einschließlich der Verwaltungskosten deckten. Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben hat unter Beachtung der Aufgabenstellung, des Gebots der Wirtschaftlichkeit und der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Ergaben sich Einnahmeüberschüsse, war der Beitragssatz zu ermäßigen, reichten die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben aus, waren sie zu erhöhen.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wird diese bisherige autonome Beitragsfestsetzung der Krankenkasse für die eigenen Krankenkassenmitglieder als Risikogemeinschaft ab dem 1.1.2009 zugunsten einer bundeseinheitlichen Beitragsfestsetzung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ersetzt. Von dem nach § 241 festgesetzten allgemeinen bzw. nach § 243 ermäßigten Beitragssatz leiten sich dann auch die anderen Beitragssätze ab.

 

Rz. 5

Die Höhe des durch Rechtsverordnung festzusetzenden Beitrags hat so zu erfolgen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen zusammen mit der Beteiligung des Bundes nach § 221 und den voraussichtlichen sonstigen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie den vorgeschriebenen Aufbau der Liquiditätsreserve für den Gesundheitsfonds nach § 271 decken (§ 220 Abs. 1).

 

Rz. 6

Verbunden mit den bundeseinheitlichen Beitragssätzen ist die Einführung eines Gesundheitsfonds, aus dem die Krankenkassen dann für ihre Versicherten neben einer Grundpauschale einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag erhalten (Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds gemäß § 266). Sofern die Krankenkassen mit diesen Finanzzuweisungen nicht auskommen, haben sie nach § 242 Abs. 1 die Möglichkeit und Verpflichtung, einen zusätzlichen Beitrag von höchstens 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen oder 8,00 EUR monatlich von ihren Mitgliedern zu erheben, um den Haushalt auszugleichen. Übersteigen die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds den Finanzbedarf, kann die Krankenkasse Prämien an die Mitglieder zahlen (§ 242 Abs. 2).

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