Rz. 1

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) v. 19.12.2016 (BGBl. I S. 2986) hat die Norm mit Wirkung vom 1.1.2017 neu eingeführt. Im Rahmen von Modellvorhaben werden Leistungserbringer gefördert, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln.

 

Rz. 1a

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 3 geändert. Die Regelung wird lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 geändert. Die Förderdauer der Modellvorhaben zur Förderung von Leistungserbringern, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln, wird auf den 31.12.2025 festgelegt (Satz 1). Die Förderdauer entspricht der üblichen maximalen Länge von Modellvorhaben in der gesetzlichen Krankenversicherung von 8 Jahren (§ 63 Abs. 5 Satz 1), auch wenn in den Modellvorhaben von den Vorschriften des 10. Kapitels mit Einwilligung der Betroffenen (§ 63 Abs. 3a Satz 2) abgewichen wird (Satz 3).

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