Rz. 8

Gemäß Abs. 3 Satz 3 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.3.2025 einen Bericht über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung vorzulegen, um die Auswirkungen der Förderung durch die GKV bewerten zu können. Satz 4 verpflichtet die Krankenkassen sowie deren Landesverbände, dem GKV-Spitzenverband hierfür die erforderlichen Informationen über Struktur der Netzwerke, die aufgrund der Förderung erfolgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zur Verfügung zu stellen.

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