Rz. 7

Der Verpflichtung aus Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Schaffung einer Förderrichtlinie ist der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung nachgekommen. Die Förderrichtlinie vom 31.3.2022 ist am 6.4.2022 veröffentlicht worden (https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/2022-04-01_HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V.pdf, zuletzt abgerufen am 4.5.2022). Die Richtlinie definiert unter anderem in § 3 die Fördervoraussetzungen sowie in § 4 Förderart und Fördervolumen. Nach § 4 Abs. 2 informiert der PKV-Verband den GKV-Spitzenverband jeweils bis zum 31. Juli eines Jahres darüber, ob sich die PKV-Unternehmen an der regionalen Förderung der Netzwerkkoordination im Folgejahr beteiligen. § 5 beschreibt die förderfähigen Sach- und Personalkosten, § 6 erläutert die Antragstellung und das Verfahren. § 7 trifft eine Regelung zur Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel, § 8 beschreibt ein Verwendungsnachweisverfahren. Die Richtlinie ist am 1.4.2022 termingerecht in Kraft getreten.

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