Rz. 17

Leistungsort kann auch eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a Satz 1 und 3 i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 oder § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sein, in der Leistungen der Eingliederungshilfe für den pflegebedürftigen Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. Eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist schon nach geltendem Recht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 ein geeigneter Ort für häusliche Krankenpflege (vgl. zuvor bereits BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 P 2/14 R, Rz. 25). Die Regelung stellt klar, dass außerklinische Intensivpflege auch in derartigen Einrichtungen erbracht werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge