Rz. 123

Kann der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses nach § 165 SGB III seinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht zahlen, erhält die Frau den noch fehlenden Zuschuss von der Stelle, die das Mutterschaftsgeld gewährt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MuSchG). Die versicherungsfremde Leistung wird den Krankenkassen pauschal im Rahmen des § 221 SGB V abgegolten (vgl. Rz. 2).

Bei Streitigkeiten bezüglich der Zahlung sind gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig (vgl. BSG, Urteil v. 1.2.1983, 3 RK 1/82).

 

Rz. 124

Ein Insolvenzereignis liegt gemäß § 165 Abs. 1 SGB III vor

  • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  • bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  • bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Der Zuschuss ist frühestens

  • vom Tag der Insolvenzeröffnung oder
  • vom Tag der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
  • vom Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit

an zu zahlen (vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.2.4.9.3).

 
Praxis-Beispiel

Die bei einer Krankenkasse pflichtversicherte Arbeitnehmerin kann aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 3.3. bis 9.6. beanspruchen (= 99 Kalendertage). Aufgrund der finanziellen Situation des Arbeitgebers ist dieser nur in der Lage, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bis zum 30.4. zu zahlen. Das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers wird am 4.5. eröffnet. Die Betriebstätigkeit wird nicht eingestellt.

Lösung:

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist von der Krankenkasse im Rahmen des § 20 Abs. 3 Satz 2 MuSchG für die Zeit vom 4.5. bis 9.6. zu zahlen.

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