Rz. 143

Entbindet eine Frau später als vom Arzt oder der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger vorausberechnet, verlängert sich die Bezugsdauer für die Zeit vor der Entbindung entsprechend (§ 24i Abs. 3 Satz 5). Das bedeutet, dass eine Frau, die z. B. 2 Tage später als erwartet entbindet, für die Zeit vor der Entbindung Mutterschaftsgeld nicht nur für 42, sondern für 44 Tage beanspruchen kann. Die Frau erhält also statt der 99 bzw. 127 Tage insgesamt 101 bzw. 129 Tage Mutterschaftsgeld.

Die Beurteilung, ob eine Entbindung später als erwartet eintritt, erfolgt aufgrund des voraussichtlichen Niederkunftstermins, der der Krankenkasse aufgrund des Zeugnisses über den voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. Muster 3 der "Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung"; vgl. Rz. 139) vorliegt. Ob dieses Zeugnis bei der Krankenkasse vor oder erst nach der Entbindung eingereicht wird, ist unbedeutend; entscheidend ist aber, dass die Bescheinigung über den voraussichtlichen Niederkunftstermin vom Arzt oder der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger vor der Entbindung ausgestellt wurde.

Weicht bei Arbeitnehmerinnen der voraussichtliche Entbindungstermin von dem, der dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG mitgeteilt wurde, ab, ist von der Arbeitgeberbescheinigung auszugehen (GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.1 Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmerinnen ab dem Tag des Beschäftigungsverbotes "Schutzfrist" auch Mutterschaftsgeld beanspruchen können. Den Beginn der arbeitsrechtlichen Schutzfrist kann die Krankenkasse i. d. R. aus den Daten der Verdienstbescheinigung, die für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen wird, entnehmen.

Wird bei der Krankenkasse auch nachträglich keine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag eingereicht, die vor der Entbindung vom Arzt, von der Hebamme bzw. vom Entbindungspfleger ausgestellt wurde, ist für die Berechnung des Mutterschaftsgeldzeitraumes der tatsächliche Entbindungstag maßgebend (BT-Drs. 17/10170; vgl. auch GR v. 06.12.2017-II i.d.F. v. 23.03.2022, Abschn. 9.4.1 Abs. 5). In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die Frau für die Zeit vor der Entbindung 42 Tage (und nicht mehr) Mutterschaftsgeld beanspruchen kann.

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