Rz. 177

Das Mutterschaftsgeld als solches löst – anders als das Krankengeld – keine Versicherungspflicht und somit auch keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Deshalb sind vom Mutterschaftsgeld auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Nach § 56 SGB VI können jedoch bei einem der beiden Elternteile die Zeiten der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung anerkannt werden, ohne dass von ihnen hierfür Beiträge zu zahlen sind. In diesem Fall kann allerdings immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat.

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1.1.1992 nach 30 Monaten (§ 249 SGB VI).

Wurden während der jeweils maßgebenden Kindererziehungszeit mehrere Kinder (z. B. Zwillinge) erzogen, verlängert sich die Versicherungszeit für jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind – bei Zwillingen, die nach 1991 geboren wurden, also auf 6 Jahre. Ob ein Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG bestand oder nicht oder ob die Frau vorher oder hinterher beschäftigt war, ist unbedeutend.

 

Rz. 178

Die Rentenbeiträge, die für die Zeit der Kindererziehung zu zahlen sind, entrichtet der Bund.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI; wegen des um ein Drittel höheren Rentenartfaktors in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB VI 0,0625 Entgeltpunkte). Der entsprechende Elternteil wird also so gestellt, als wenn er als "Durchschnittsverdiener" weitergearbeitet hätte. Dies entspricht einem Entgeltpunkt pro Jahr.

Für jedes Jahr "Kindererziehungszeit" erhöht sich die monatliche Bruttorente. Bei Kindererziehungszeiten ab dem 1. Juli 2022 beträgt diese monatliche Rente 36,02 EUR (West) bzw. 35,52 EUR (Ost). Nachfolgend eine Übersicht über die jeweils geltenden Rentenwerte aufgrund der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnungen:

 
Ein Kindererziehungsjahr erhöht die monatliche Rente ab ... um ... West Ost
1.7.2022 36,02 EUR 35,52 EUR
1.7.2021 34,19 EUR 33,47 EUR
1.7.2020 34,19 EUR 33,23 EUR
1.7.2019 33,05 EUR 31,89 EUR
1.7.2018 32,03 EUR 30,69 EUR
1.7.2017 31,03 EUR 29,69 EUR
1.7.2016 30,45 EUR 28,66 EUR
1.7.2015 29,21 EUR 27,05 EUR
1.7.2014 28,61 EUR 26,39 EUR
 

Rz. 179

Die Feststellung von Zeiten der "Kindererziehung" muss (zusammen mit den Kinderberücksichtigungszeiten) unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden (Internetformular der Deutschen Rentenversicherung V0800 – Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung). Bei Geburten in Deutschland melden die örtlichen Behörden der Datenstelle der Rentenversicherung alle Geburten und die letzte bekannte Anschrift der Mutter.

Wie unter Rz. 177 erwähnt, können "Kindererziehungszeiten" für denselben Zeitraum jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden – und zwar entweder der Mutter oder dem Vater. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Eltern wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter angerechnet (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI; BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13 R 131/07 R). Allerdings gibt es eine Besonderheit: Kindererziehungszeiten, die nach dem 1.1.1992 anzurechnen sind, können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung (Internetformular der Deutschen Rentenversicherung V0820 – Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung) für volle Kalendermonate unter sich aufteilen. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.

Nach § 56 Abs. 2 SGB VI ist die Erklärung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend für bis zu...

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