Rz. 2

Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Das Mutterschaftsgeld nimmt in diesem Rahmen eine Entgeltersatzfunktion für diejenigen Mütter ein, die

  • wegen der Schutzfristen (bei Arbeitnehmerinnen) oder
  • wegen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (bei selbstständig Tätigen oder Beziehern von Arbeitslosengeld)

6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung mit der Arbeit aussetzen müssen.

Da das Mutterschaftsgeld bei weiblichen Arbeitnehmern auf 13,00 EUR je Kalendertag begrenzt ist, hat der Arbeitgeber ergänzend einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen den 13,00 EUR und dem vorher erzielten täglichen Nettoarbeitsentgelt zu zahlen – und zwar für jeden Tag, an dem die Frau Mutterschaftsgeld beanspruchen kann (§ 20 MuSchG).

Bei dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld unterscheidet § 19 MuSchG zwischen Frauen,

und

  • Frauen, die kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind: Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG vom Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn deren Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen entfällt (vgl. Rz. 39).

Weil eine Schwangerschaft ein normaler biologischer Zustand und damit keine Erkrankung ist, die Leistungen aber durch die Krankenkassen bereitgestellt werden, erhalten die Krankenkassen einen Ausgleich vom Staat in Form eines Pauschalbetrages (§ 221 SGB V); dieser Ausgleich beträgt ab dem Jahr 2017 jährlich 14,5 Mrd. EUR und wird in den Gesundheitsfonds einbezahlt.

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