Einführung zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

– Gesetzliche Krankenversicherung –

Das SGB V, das durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 2477) die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in das Sozialgesetzbuch einführte, ist am 1.1.1989 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten die die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden Regelungen in der Reichsversicherungsordnung (RVO), von wenigen Ausnahmen abgesehen, außer Kraft. Schon seinerzeit war der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine Strukturreform des Gesundheitswesens dringend erforderlich sei. Die Zahl von nahezu 250 Änderungsanträgen zum Gesetzesentwurf der damaligen Koalition aus CDU/CSU und FDP verdeutlicht, wie weit schon Ende der 1980er Jahre die Vorstellungen auseinandergingen.

Ausweislich des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 11/2237) sollte sich die Reform an den Zielvorstellungen orientieren, die Solidarität der sozialen Krankenversicherung neu zu bestimmen, die Leistungen der Krankenversicherung auf das medizinisch Notwendige zu beschränken und Versorgungsdefizite auszugleichen. Ferner sollten die Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit gestärkt und gleichzeitig Gesundheitsvorsorge und Krankheitsfrüherkennungen aufgewertet werden. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sollte erhöht sowie die Strukturen der Krankenversicherung modernisiert werden. Letztlich sollte auch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung deswegen neu gefasst werden, um es für die Bürger verständlicher zu machen. Zur Lösung dieser Zielvorgaben sollte u. a. das Sterbegeld entfallen, bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sollten Festbeträge vorgesehen sowie unwirtschaftliche Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden. Beim Zahnersatz sollte die Kostenerstattung auf 50 % begrenzt werden. Um die Eigenverantwortung zu stärken, sollte eine Bonusregelung beim Zahnersatz regelmäßige Individualprophylaxe belohnen, zugleich sollten die Kassen die Möglichkeit erhalten, eine Beitragsrückgewährung vorzusehen. Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung war vor allem im Krankenhausbereich geplant, die Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu verbessern. Der Gesetzgeber sah ebenso wie heute hierzu keine Alternativen und drohte, auch das hat sich nicht geändert, andernfalls in absehbarer Zeit die Unfinanzierbarkeit der GKV an.

Die Umsetzung der Reform hatte zur Folge, dass im Recht des versicherten Personenkreises künftig Personen, deren Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren und bei der Versicherungspflicht der Rentnerinnen und Rentner künftig darauf abgestellt wurde, ob in der zweiten Erwerbshälfte zu 9/10 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Im Leistungsrecht der Krankenkassen wurde das Sachleistungsprinzip festgeschrieben. Kostenerstattung war nur noch in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Ferner wurden Maßnahmen der Gruppen- und Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen ebenso wie ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung, insbesondere von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (Diabetes) eingeführt. Das Wiederaufleben des Krankengeldes nach Ablauf der 3-jährigen Blockfrist wurde eingeschränkt. Die Zuzahlung bei Arznei- und Heilmitteln wurde erhöht.

Im Vertragsrecht zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern war künftig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Zudem wurden die Wirtschaftlichkeitsprüfungen modernisiert.

Zur Systematisierung des Rechts der Organisation der Krankenkassen wurden u. a. die Ersatzkassen in den Kreis der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen sowie Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, sich auch über Landesgrenzen hinweg zu vereinigen.

Zur Finanzierung der Krankenversicherung entfielen die Unterschiede im Beitragsrecht zwischen den bisherigen RVO-Krankenkassen und den Ersatzkrankenkassen. Ferner wurden Finanzausgleiche zwischen den beteiligten Krankenkassen auf Landesebene sowie auf Bundesebene innerhalb einer Kassenart geschaffen.

Letztlich wurde der vertrauensärztliche Dienst zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiterentwickelt.

Mittlerweile ist das SGB V in der Folgezeit durch etwa 145 gesetzliche Maßnahmen geändert worden. Trotz aller Änderungen ist die Zielsetzung, die den Gesetzgeber schon im Jahre 1988 trieb, immer wieder das Maß der Dinge. Die steigenden Kosten im Gesundheitswesen zwingen auch heute noch zu grundlegenden Reformen. An diesem grundsätzlichen Problem haben weder das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266), das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) noch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) grundlegend etwas...

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