Rz. 15

Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind nach § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Innovationsausschuss tagt grundsätzlich in der Besetzung der Mitglieder und je Mitglied jeweils bis zu 3 Stellvertreterinnen oder 3 Stellvertreter bzw. Beraterinnen und Berater.

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses nimmt an den Sitzungen teil. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses können als Stellvertretung der Geschäftsführung oder zur Beratung ebenfalls hinzugezogen werden.

An den Sitzungen können 3 benannte Patientenvertreterinnen bzw. Patientenvertreter teilnehmen (Abs. 3). Bei einer Vielzahl von Beratungsthemen dürfen zur Berücksichtigung der Betroffenenperspektive im Regelfall maximal 3 weitere Patientenvertreterinnen bzw. Patientenvertreter oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Stabsstelle Patientenbeteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses teilnehmen.

Andere als die vorgenannten Teilnahmeberechtigten, insbesondere Mitglieder des Expertenpools, können auf Beschluss des Innovationsausschusses oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei Sitzungen unter Hinweis auf Vertraulichkeit der Beratungen nach § 22 hinzugezogen und zu den Sitzungen zugelassen werden.

Es besteht nach § 5 Abs. 5 der Geschäftsordnung kein Anspruch der Sitzungsteilnehmer auf Übernahme von Entschädigungen oder Reisekosten durch den Innovationsausschuss, es sei denn, es existiert ein entsprechender Anspruch aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder gemäß § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung für bestellte oder externe Sachverständige, die hinzugezogen werden.

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