Rz. 5

Das sektorenübergreifende Schiedsgremium ist nach der Vorschrift auf der Bundes- und Landesebene verankert und entscheidet in den ihm jeweils durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. Das in der Überschrift enthaltenen Wort "Verordnungsermächtigungen" bezieht sich einerseits auf die Rechtsverordnung des BMG nach Abs. 11 (Schiedsamtsverordnung) sowie andererseits auf die Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach Abs. 10 Satz 2, mit denen sie für die Aufsicht über das sektorenübergreifende Landesschiedsgremium eine andere Stelle als die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes bestimmen können.

Die Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung (Schiedsamtsverordnung) in der veröffentlichten bereinigten Fassung (BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 827-10, zuletzt geändert durch Art. 6 TSVG) ist im Hinblick auf den Rechtsrahmen der sektorenübergreifenden Schiedsgremien konkretisiert worden.

2.1 Bildung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Landesebene

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 der Vorschrift bilden die KVen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium. Die eindeutige Formulierung "bilden" lässt den Parteien keine Wahl, sie sind verpflichtet, gemeinsam das Schiedsgremium in jedem Land einzurichten.

Das sektorenübergreifende Schiedsgremium bezieht sich allein auf Konfliktlösungen im Bereich der dreiseitigen Verträge oder Vereinbarungen in der vertragsärztlichen Versorgung, sofern diese auf Landes- oder Bundesebene zu vereinbaren sind.

Die vertragszahnärztliche Versorgung ist nicht tangiert, weil dort sektorenübergreifende Verträge für die vertragszahnärztliche Versorgung keine besondere Bedeutung haben bzw. es eine sektorenübergreifende Versorgung in diesem Bereich im Allgemeinen nicht gibt. Daher wird in Abs. 12 der Vorschrift ergänzend darauf hingewiesen, dass die Abs. 1 bis 11 der Vorschrift für die KZVen und die KZBV nicht gelten.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen handeln nach Abs. 1 gemeinsam, wobei die 6 Ersatzkassen wie bei § 89 durch die jeweilige Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten werden. Eine nach Kassenarten unterschiedliche Verhaltensweise bei der Bildung des Schiedsgremiums scheidet aus.

Darüber hinaus bezieht sich das gemeinsame Handeln auch auf die für die Landesebene zuständige KV sowie auf die Landeskrankenhausgesellschaft, sodass alle 3 Vertragspartner des dreiseitigen Vertrages an der Bildung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Landesebene beteiligt sind.

Zwar fehlt in Abs. 1 das Wort "gemeinsam", aber in der Gesetzesbegründung wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Bildung des Schiedsgremiums durch alle Vertragsparteien gemeinsam zu erfolgen hat. Im Übrigen kommt auch im Wort "bilden" die Gemeinsamkeit zum Ausdruck.

Die Alternative "oder Vereinigungen der Krankenhausträger im Land" zur Landeskrankenhausgesellschaft in Abs. 1 entspricht der Formulierung des § 108a. In allen Bundesländern, auch in Nordrhein-Westfalen, gibt es jeweils eine Landeskrankenhausgesellschaft, die als eingetragener Verein die Interessen der Krankenhäuser im Land vertritt. So gehören z. B. der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. die Krankenhaus-Spitzenverbände im Land und die Träger von Krankenhäusern in Nordrhein-Westfalen als Mitglieder an.

Zu diesen Spitzenverbänden zählen u. a. die Caritasverbände e. V. für die Bistümer Aachen oder Essen sowie die Caritasverbände für die Erzbistümer Köln und Paderborn oder der Caritasverband für die Diözese Münster, der Landesverband NRW e. V. des Paritätische Wohlfartsverbandes sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

Krankenhausträger als Mitglieder der Landeskrankenhausgesellschaften sind die Betreiber und meist auch die Besitzer eines oder mehrerer Krankenhäuser. Synonym verwendete Begriffe sind Krankenhausbetreiber oder Klinikbetreiber. Krankenhausträger können juristische oder natürliche Personen sein. In Deutschland wird traditionell zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern differenziert. Der Krankenhausträger ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Adressat des Versorgungsauftrages für ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108. Die Trägerschaft von Krankenhäusern sagt heute meist nichts mehr über die Rechtsform aus. So gibt es z. B. kommunale GmbHs und Aktiengesellschaften ebenso wie gemeinnützige Aktiengesellschaften bei freigemeinnützigen Trägern.

2.2 Bildung des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 der Vorschrift bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG e. V.) ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium auf Bundesebene. "Bilden" verpflichtet die 3 Vertragsparteien, das Schiedsgremium nach den gesetzlichen Vorgaben gemeinsam zu errichten, ein Wahlrecht steht...

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