Rz. 1

Art. 1 Nr. 6b des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 neu eingefügt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können freiwillig die Entwicklung digitaler Innovationen fördern.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 den Verweis in Abs. 1 Satz 3 berichtigt. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.

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