Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Den Krankenkassen wird ermöglicht, Versorgungsinnovationen zu fördern.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 6a des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 neu gefasst. Die Beratungsbefugnis der Krankenkassen wird auf weitere individuelle geeignete Versorgungsleistungen erweitert. Die Versicherten können der Unterbreitung von Informationen und Angeboten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen.

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