Rz. 3

Grundsätzlich hat das Krankengeld eine Entgeltersatzfunktion und will die Einkünfte des Versicherten, die wegen gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfallen, zumindest zum Teil ersetzen.

Der bei Arbeitsunfähigkeit bestehende Anspruch auf Krankengeld kann zwecks Vermeidung von Doppelleistungen, teilweise aber auch aus anderen Gründen ruhen. Diese Ruhensgründe im Zusammenhang mit dem Krankengeld sind in § 49 zusammengefasst.

Das Ruhen des Krankengeldes bedeutet, dass der Grundanspruch (das Stammrecht) des Versicherten auf Krankengeld grundsätzlich fortbesteht, der Anspruch aber nicht erfüllt wird. Das hat zur Folge, dass die Leistung daher nicht ausgezahlt werden darf sowie der Versicherte diese auch nicht verlangen kann (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1994, 1 RK 45/93).

Im Ergebnis gilt ruhendes Krankengeld wegen des weiterhin bestehenden Stammrechtes als bezogenes Krankengeld und wird auch bei der Höchstanspruchsdauer i. S. d. § 48 berücksichtigt.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei Versicherungspflichtigen i. S. d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 auch während dieser sog. Ruhenszeiträume erhalten, da der Anspruch auf Krankengeld – also das Stammrecht – dem Grunde nach besteht. Bei freiwillig Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld hat das Ruhen keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft, weil der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch entsprechende Willenserklärungen der jeweiligen Versicherten bestimmt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge