Rz. 10

Ebenso wie bei der nach § 257 Abs. 2a begründeten "normalen" Krankenversicherung im Standardtarif durfte nach Satz 1 der Beitrag für eine nach Abs. 1 begründete Versicherung den durchschnittlichen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten. Hingegen galt gemäß Satz 1 die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung in Höhe von 150 % des durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Sofern eine nach Abs. 1 im Standardtarif versicherte Person die Beiträge nicht aufbringen kann bzw. konnte, ohne dadurch Hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder des SGB XII zu werden, vermindert sich nach dem Verweis auf § 12 Abs. 1c Satz 4 VAG (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des GKV-WSG v. 26.3.2007) der zu zahlende Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Bestand unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrages Hilfebedürftigkeit, zahlt bzw. zahlte der zuständige Träger den Beitrag, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist (Verweis auf § 152 Abs. 4 VAG).

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