Rz. 1

§ 311 wurde durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) i. V. m. dem Gesetz v. 23.9.1990 mit Wirkung zum 1.1.1991 eingeführt. In ihrer jetzigen Fassung existiert die Norm im Wesentlichen unverändert seit dem 1.1.2004 (Art. 1 Nr. 182a GKV-Modernisierungsgesetz [GMG] v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190). Zuletzt wurde § 311 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben (Art. 7 Abs. 8 GMG).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 400). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 402).

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst. Die bestandsgeschützten Gesundheitseinrichtungen aus dem früheren Beitrittsgebiet können sich fachlich weiterentwickeln und damit an den jeweils vorhandenen Versorgungsbedarf anpassen.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) ist rückwirkend zum 20.7.2021 berichtigt worden. Durch ein redaktionelles Versehen wurde der zu ändernde Text des § 402 Abs. 2 Satz 1 der falschen Regelung (§ 400) zugeordnet. Die fehlerhafte Zuordnung wurde durch die Berichtigung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes v. 22.6.2022 (BGBl. I S. 1025) beseitigt.

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