Rz. 4

Satz 1 stellt Zeiten, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1990 in den staatlichen Versicherungssystemen (Sozialversicherung, Freiwillige Krankheitskostenversicherung, Sonderversorgungssystem nach § 1 Abs. 3 AAÜG) der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, Pflichtversicherungszeiten gleich. Bedeutung haben diese Pflichtversicherungszeiten in erster Linie für die Krankenversicherungen, die Vorversicherungszeiten voraussetzen wie die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 5

Satz 2 hat besondere Bedeutung hinsichtlich der sog. Neun-Zehntel-Belegung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 für Personen, die in den alten Bundesländern wohnten und dort versicherungspflichtig waren, jedoch in den neuen Ländern eine Beschäftigung ausübten. Denn aufgrund der unterschiedlichen Versicherungspflichtgrenzen in den neuen Bundesländern und im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.2000 konnte hier die Konstellation auftreten, dass diese Personen über der Versicherungspflichtgrenze des Beitrittsgebiets lagen und damit nicht mehr versicherungspflichtig, sondern nur noch freiwillig versichert waren, obwohl sie unter der Versicherungspflichtgrenze der alten Bundesländer lagen und damit dort noch versicherungspflichtig gewesen wären. Dies konnte hinsichtlich der Versicherungspflicht in der KVdR Nachteile erbringen, da diese Personengruppe nur geringere Pflichtversicherungszeiten aufwiesen, als sie gehabt hätten, wenn sie ihre Beschäftigung in den alten Bundesländern verrichtet hätten. Nur entsprechende Pflichtversicherungszeiten waren von 1993 (Art. 1 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I S. 2266) bis zum 31.03.2002 (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.3.2000, 1 BvL 16/96) aber als Vorversicherungszeiten (9/10 Belegung) anzuerkennen. Abs. 5 Satz 2 ordnet daher an, dass Versicherungszeiten von Versicherten, die in den alten Bundesländern wohnten und dort versicherungspflichtig waren, jedoch in den neuen Bundesländern einer Beschäftigung nachgingen, als Pflichtversicherungszeiten gelten, auch wenn sie über der für die neuen Bundesländern geltenden Versicherungspflichtgrenze lagen.

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