Rz. 2

§ 309 trug in seiner ursprünglichen Fassung dem Umstand Rechnung, dass bis zum 31.12.2000 für die alten Bundesländer einerseits und das Beitrittsgebiet andererseits, unterschiedliche Rechengrößen galten, unter anderem eine niedrige Versicherungspflichtgrenze und eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet. So bestimmte unter anderem § 309 Abs. 1 a. F., dass die für die Pflichtversicherung maßgebende Entgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 für das Beitrittsgebiet aus der auf das geringere Lohnniveau im Beitragsgebiet bezogenen Beitragsbemessungsgrenze (§ 275a VI) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu errechnen war. In den alten Bundesländern war die Versicherungspflichtgrenze hingegen aus der dort geltenden höheren Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI zu bestimmen.

Nach der Vereinheitlichung der Rechengrößen im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ab dem 1.1.2001, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BSG, Urteil v. 7.3.2007, B 12 KR 33/06 R, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.8.2009, 1 BvR 1666/07), gibt es keine besondere Bezugsgröße und auch keine besondere Bemessungsgrundlage für das Beitrittsgebiet mehr. Dem trägt die geänderte Fassung von § Abs. 1 Rechnung. § 400 Abs. 5 regelt die Gleichstellung von Versicherungszeiten, die in den staatlichen Versicherungssystemen der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden, und hat Auswirkungen insbesondere auf die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

 

Rz. 2a

Die Norm ist über § 20 SGB XI auch auf die Pflegeversicherung anzuwenden (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 309 Rz. 4, Stand: 15.6.2020).

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