Rz. 7

Abs. 2 ist erst durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschluss) in den Gesetzentwurf eingefügt worden und unverändert so Gesetz geworden. Angesichts der Bedeutung persönlicher Vorsorgeentscheidungen für die selbstbestimmte Lebensführung in der letzten Lebensphase sollten die Versicherten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einen entsprechenden (allgemeinen) Anspruch auf Beratung durch die Krankenkassen bekommen (amtliche Begründung in BT-Drs. 18/6585 S. 29). Der Anspruch beinhaltet die Aushändigung von Informationsmaterial über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge wie z. B. zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Dieses Informationsangebot hat dabei nicht patientenindividuell, sondern in allgemeiner Form zu erfolgen, was angesichts der Ermöglichung einer freien Entscheidung des Versicherten über die persönliche Vorsorge auch sinnvoll ist. Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder ein entsprechendes Versorgungsmanagement sind damit nicht verbunden. Nach Satz 2 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere zu den Inhalten zu regeln, um kassenübergreifend vergleichbare Informationen anzubieten. Vergleichbares Informationsmaterial anderer öffentlicher Stellen wie z. B. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte Broschüren und Formulierungshilfen oder das Informationsmaterial der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 8

Die nach Satz 2 geforderte Regelung hat der GKV-Spitzenverband erstmals am 20.6.2016 verabschiedet (veröffentlicht auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes im Internet unter https://www.gkv-spitzenverband.de). Die online veröffentlichte Regelung des GKV-Spitzenverbandes enthält zahlreiche weiterführende Links zu vielen mit der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase zusammenhängenden online verfügbaren Informationsmaterialien. Die Streichung der ursprünglichen Fristsetzung in Satz 2 durch das TSVG (Rz. 1a) infolge Fristablaufs hat keinerlei Auswirkungen auf die Regelungskompetenz des GKV-Spitzenverbandes in der Sache.

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