Rz. 4

Die gematik ist beauftragt, für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Primärsysteme (Krankenhausinformationssysteme; fachportal.gematik.de/hersteller-anbieter/primaersysteme; abgerufen: 8.4.2021) Festlegungen für offene oder standardisierte Schnittstellen zu erarbeiten (Satz 1). Die Festlegungen sind im Benehmen mit der DKG sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu treffen. Einvernehmen ist dafür nicht erforderlich. Die gematik kann von den Eingaben der anderen Beteiligten abweichen, sofern es sachlich begründet ist (Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 373 Rz. 21). Soweit Inhalte betroffen sind, zu denen es bereits Interoperabilitätsfestlegungen (§ 386) oder Referenzfestlegungen (§ 388) gibt, sollen diese berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben für die Festlegung der Schnittstellen festzulegen (§ 375). Die Rechtsverordnung ist für die gematik verbindlich.

 

Rz. 5

Die gematik legt technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden fest und nimmt diese in das von ihr betriebene Interoperabilitätsverzeichnis auf. Daher hat sie eine umfassende fachliche Expertise im Bereich der Interoperabilität (BT-Drs. 19/20708 S. 177). Als neutrale Stelle ist sie zudem geeignet, eine moderierende Aufgabe zur Abstimmung mit der DKG und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen einzunehmen.

 

Rz. 6

Die Vertragsärzte benutzen für ihre Verordnungen ausschließlich Programme, die von der KBV zugelassen sind (§ 73 Abs. 9 Satz 1). Das Nähere kann eine Rechtsverordnung des BMG regeln (§ 73 Abs. 9 Satz 2). Die entsprechenden Vorgaben sind bei den Festlegungen für die Schnittstellen der elektronischen Programme für Verordnungen (§ 371 Abs. 1 Nr. 2) von der gematik zu berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 7

Die Festlegungen für die Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutgesetz hat die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 8 Satz 1 IfSG zu berücksichtigen (Satz 3). Über die Festlegungen ist Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.

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