Rz. 5

Die KBV regelt die Nutzung des Portals durch Dritte in einer Verfahrensordnung (Satz 1). Die Verfahrensordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG; Satz 2). In der Verfahrensordnung ist ausdrücklich zu regeln, dass die Termine diskriminierungsfrei an Patienten vermittelt werden und keine Selektion nach Versicherungsstatus, nach Art der Beschwerden, der Krankengeschichte, der gewünschten Behandlung, der voraussichtlich durchzuführenden Untersuchungen oder auszustellenden Bescheinigungen stattfindet (BT-Drs. 19/27652 S. 135). Lediglich eine nach anerkanntem Stand der Wissenschaft ermittelte medizinische Dringlichkeit rechtfertigt eine Priorisierung der Terminvergabe.

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