Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 338 verpflichtet die Krankenkassen, ihren Versicherten geeignete Komponenten zur Verfügung zu stellen, mit denen auf eigene Daten zugegriffen werden kann. Die Vorschrift greift das bisher in § 291a Abs. 5a Satz 5 enthaltene geltende Recht auf und strukturiert dieses neu.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 44 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 geändert. Krankenkassen bieten ihren Versicherten über ein geeignetes Endgerät eine Benutzeroberfläche an, die ihnen die umfassende Ausübung der Versichertenrechte sowie das Auslesen der Protokolldaten in den Anwendungen barrierefrei ermöglicht.

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