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Versicherte können das Vorhandensein von Vorsorgedokumenten (§ 1827 BGB) und deren Aufbewahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Ein schnelles Auffinden von bestehenden Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist im Interesse aller Beteiligten, um dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen und damit die Selbstbestimmung zu stärken (BT-Drs. 17/9030 S. 17). Die Regelung erfasst nicht die Hinweise auf eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g).

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