Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 legt fest, was in den Medikationsplan mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren ist. Die sind zunächst die verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von dem den Plan erstellen Arzt verordnet wurden. Zusätzlich sind aufzunehmen die Arzneimittelverschreibungen durch andere Ärzte. Zu berücksichtigen sind nach Abs. 2 Nr. 2 auch Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet. Anwendungshinweise für alle Arzneimittel sind zusätzlich aufzunehmen. Sind Medizinprodukte wie zum Beispiel ein Insulin-Pen oder Turbohaler o. ä. für die Medikation nach Nr. 1 und 2 relevant, sind auch diese aufzunehmen. Ausdrücklich bestimmt Satz 2, dass den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten bei der Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen ist. Vorbehaltlich der technischen Ausstattung und der Verfügbarkeit sicherer elektronischer Übermittlungswirklichkeiten soll für diesen Patientenkreis der Medikationsplan auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

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