Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt. Die Datenaufbereitungsstelle hatte Daten für die in § 303f Abs. 2 a. F. genannten Zwecke aufzubereiten.

 

Rz. 2

Art. 256 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat die Norm mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 2 Satz 3 an die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums aufgrund der Umorganisation der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode angepasst.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Sie wurde damit an die Änderungen im Bereich der Datentransparenz angepasst.

 

Rz. 4

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben. Das geltende Recht wird beibehalten. Die Löschpflicht nach Aufgabenerfüllung folgt nun aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 5

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 19.12.2019 grundlegend geändert. Damit Gesundheitsdaten besser für Forschungszwecke nutzbar sind, wird ein Forschungsdatenzentrum aufgebaut.

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