Rz. 14

Marburger, Auswirkungen des Präventionsgesetzes auf das Leistungswesen der gesetzlichen Krankenversicherung, Die Leistungen 2015 S. 617.

Schmidt, Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – Wenig Licht und viel Schatten, NJW 2021 S. 1992.

Schneider, Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention, SGb 2015 S. 599.

 

Rz. 15

Versicherte haben keinen Anspruch darauf, im Wege der Krankenbehandlung einen regelwidrigen Körperzustand zu erlangen:

BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 5/10 R.

Intersexuelle Versicherte haben keinen Anspruch auf operative Brustvergrößerung zur Angleichung ihres Erscheinungsbilds an das weibliche Geschlecht, wenn ihr Äußeres insoweit bereits einen unzweifelhaft geschlechtstypischen Bereich erreicht:

BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 69/12 R.

Ein von vollständigem Haarverlust (alopecia areata universalis) betroffener Mann kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur dann beanspruchen, wenn sein Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann (Ergänzung zu BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 66/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 45). Dass die Kahlköpfigkeit bei Frauen einen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke regelmäßig auslöst, während dies bei Männern nur ausnahmsweise – und dann in jüngeren Jahren – der Fall sein kann, verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung:

BSG, Urteil v. 22.4.2015, B 3 KR 3/14 R.

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