Rz. 6

Die mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) eingefügte Erfordernis der Berücksichtigung von auch altersbezogenen Besonderheiten, wobei insbesondere auch den Belangen von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen werden soll, ist wie die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten auf die Fälle der Leistungsgewährung, also das Leistungsrecht, beschränkt. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst, der (nur) auf altersbezogene Besonderheiten verweist, entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/26107 S. 124), nicht schon, dass damit "insbesondere" der Personenkreis der Kinder und Jugendlichen gemeint sein kann. Unter "altersbezogen" wird im Allgemeinen auch eher ein höheres Lebensalter verstanden, welches typischerweise höhere und andere Leistungsansprüche auslöst, als dies in jüngeren Jahren bei Kindern der Fall ist.

 

Rz. 7

Erst durch die Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 2 durch die Ergänzung "und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen" (Art. 3 Nr. 3, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wird deutlich, dass die Ergänzung des § 2b im Zusammenhang mit dieser Regelung für Kinder und Jugendliche steht. Wenn allerdings die Berücksichtigung von kind- und jugendspezifischen Belangen bereits nach den Regelungen für die primäre Prävention und Gesundheitsförderung nach §§ 20 ff. gelten, dann erscheint die zusätzliche Regelung in § 2b überflüssig; dies gilt dann auch für die Forderung der Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten.

 

Rz. 8

Wie die Forderung zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten die Differenzierung bei Leistungen nach dem Geschlecht nicht ausschließt, vermag auch die altersspezifische Differenzierung ausdrücklich gesetzlich festgelegte Altersgrenzen nicht auszuhebeln oder zu überwinden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge