Rz. 10

Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle (z. B. privatrechtlich organisierte Abrechnungsstelle oder Rechenzentren) mit der Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen (Satz 1). Der Versicherte muss schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung einwilligen. Damit wird das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend berücksichtigt. Die Einwilligung wird i. d. R. nach der erfolgten Notfallbehandlung einzuholen sein. Sie muss aber in jedem Fall vor der Datenweitergabe vorliegen. Der Versicherte hat das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten (Satz 2). Abs. 2 Satz 2, 3 gilt entsprechend (Rz. 9; Satz 3). Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens i. S. d. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet keine inhaltliche Änderung (BT-Drs. 19/4674 S. 380). Aus dem Regelungskontext ergibt sich, dass es sich nur um die Verarbeitung von an den Auftragsverarbeiter bereits übermittelten Daten handelt. Nur auf diese Daten bezieht sich Erhebungsbefugnis. Weitergehende Erhebungsbefugnisse werden durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verarbeitung für den Auftragsverarbeiter nicht geschaffen.

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