Rz. 6

Leistungserbringer mit Verträgen über

  • hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b),
  • Versorgung mit Schutzimpfungen (§ 132e),
  • Versorgung durch Betriebsärzte (§ 132f) und
  • integrierte Versorgung (§ 140a)

sind befugt, die für die Abrechnung von Leistungen erforderlichen Angaben an einen Vertragspartner (z. B. privatrechtlich organisierte Gemeinschaft von Leistungserbringern) oder an eine nach Abs. 2 beauftragte Stelle (z. B. privatrechtlich organisiertes Rechenzentrum zu übermitteln (Satz 1). Erforderliche Angaben sind die für die Abrechnung der Leistungen in den entsprechenden Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB V ausdrücklich genannten Daten. Der Leistungserbringer, sein Vertragspartner oder eine beauftragte Stelle ist an das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) gebunden. Mit dem Eingang der Daten bei einem Vertragspartner oder einer beauftragten Stelle wird diese verantwortlich im datenschutzrechtlichen Sinn.

 

Rz. 7

Der Versicherte ist umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung zu informieren und muss in die Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben (Satz 2). Die Information und die Einwilligung werden vor der Teilnahme abgegeben. Der Versicherte soll vor der Einwilligung alle Informationen erhalten, die notwendig sind um Anlass, Ziel und Folgen der Verarbeitung einschätzen zu können (BT-Drs. 17/6141 S. 40). Dazu gehören Informationen über den Umfang der übermittelten Daten, den Zweck der Übermittlung und den Empfänger der Daten. Der Gesetzgeber hat mit der Informationspflicht eine Güterabwägung zwischen dem Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und dem Allgemeininteresse an besonderen Versorgungsformen vorgenommen. Die frühzeitige Information des Versicherten genügt der informationellen Selbstbestimmung des Versicherten.

 

Rz. 8

Der Vertragspartner eines Leistungserbringers oder die beauftragte Stelle darf die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten (Satz 3). Die Daten werden im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern an die Krankenkasse übermittelt. Für den Abrechnungsweg über einen Vertragspartner oder eine beauftragte Stelle gilt § 295 Abs. 1b Satz 2, wonach der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nähere zur Datenübermittlung für die Abrechnung von Verträgen nach §§ 73b, 140a regelt. Dies entspricht der Regelungssystematik für die Datenübermittlung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen.

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