Rz. 5

Die Vorschrift ersetzt die vorübergehende Regelung für die Nutzung privater Rechenzentren durch die in § 295 Abs. 1b Satz 1 genannten Leistungsträger (§ 295 Abs. 1b Satz 5 bis 8 a. F.; befristet bis zum 1.7.2011 durch § 320). Abs. 3 übernimmt die vorübergehende Regelung für die Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen der Krankenhäuser durch private Rechenzentren (§ 120 Abs. 6 a. F.). Sie schafft damit eine dauerhafte datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung der genannten Leistungserbringer und entspricht den Anforderungen an die rechtssichere Weitergabe von Sozialdaten an private Dienstleistungsunternehmen zu Abrechnungszwecken (BSG, Urteil v. 10.12.2008, B 6 KA 37/07 R).

 

Rz. 5a

Die Norm regelt in Abs. 1 und 2 die Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken im Rahmen der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b) und zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a). Abs. 3 enthält die datenschutzrechtliche Grundlage für die Einschaltung privater Rechenzentren für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen durch Krankenhäuser.

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