Rz. 4

Die Vorschrift normiert als allgemeine Regelung für Leistungserbringer deren gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung und Weiterleitung von Sozialdaten, die mit ihrer Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenhängen, soweit diese Angaben für die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen erforderlich sind. Die Regelung ist wegen des Rechts des Versicherten auf "informationelle Selbstbestimmung" erforderlich. Der Versicherte entscheidet danach selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten. Einschränkungen des Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83). Die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Patienten wird durch die Verpflichtung zur Mitteilung für diesen Regelungsbereich aufgehoben (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 294 Rz. 14).

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