Rz. 1

Die Norm ist durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren Norminhalt des § 291 Abs. 4. Bis zum Inkrafttreten des PDSG bestimmte die Norm die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, die nun in den §§ 319 bis 322 enthalten ist.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 aufgehoben. Die Abs. 3 und 4 (alt) werden die Abs. 2 und 3 (neu). Die Karte wird in der Praxis nach einem Wechsel der Krankenkasse nicht weitergenutzt. Die Regelung in Abs. 2 (alt) kann deswegen entfallen.

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