Rz. 6

Der Versicherte kann verlangen, dass seine Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gelöscht werden. Dazu gehören:

  • Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a BGB
  • Medikationsplan nach § 31a, einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
  • medizinische Daten für die Notfallversorgung.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten über die Möglichkeit der Löschung zu beraten.

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