Rz. 13

Nach Abs. 6, der auf Veranlassung des Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss) in das Gesetz aufgenommen worden ist, können die Krankenkassen in ihren Satzungen zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Diese Satzungsleistungen können den Anspruch über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinaus zum Beispiel über Indikationen, die für die Patientin oder den Patienten weitreichende Folgen haben oder bei denen regelmäßig mehrere Behandlungsoptionen bestehen, ergänzen (BT-Drs. 18/5123 S. 117). Den Krankenkassen wird damit die Möglichkeit eröffnet, auch weitere Leistungserbringer, insbesondere solche, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einzubeziehen. Die Aufwendungen der Krankenkassen für Zweitmeinungen als Satzungsleistungen nach § 27b sind ebenso wie alle anderen Satzungsleistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Abs. 6 und § 53 relevant für Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst die Umsetzung weiterer Zweitmeinungsangebote stärker fördern.

 

Rz. 14

Abs. 6 Satz 2 stellt sicher, dass die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur qualitativen Absicherung der Zweitmeinungserbringung bei kassenspezifischen Angeboten eingehalten werden müssen, sofern diese die nach Abs. 2 Satz 1 bestimmten Eingriffe betreffen. Nach Satz 3 gelten diese Anforderungen auch für Zweitmeinungsangebote der Krankenkassen, die im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a erbracht werden.

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